ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Verkauf- und Lieferbedingungen der Dederichs Industriebedarf GmbH, Euskirchen
I. Allgemeines
- Für alle Warengeschäfte der DEDERICHS GmbH gelten ausschließlich die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten für alle laufenden und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Dies gilt auch dann, wenn der Besteller hiervon abweichende Bedingungen hat. - Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Käufer schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Käufer nicht schriftlich Widerspruch erhebt Auf diese Folge wird ihn die DEDERICHS GmbH bei der Bekanntgabe schriftlich gesondert hinweisen. Der Käufer muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die DEDEFHCHS GmbH absenden.
II. Angebote
- Angebote sind steht’s freibleibend
- Abmachungen aller Art, die mündlich oder fernmündlich geschlossen werden, bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Maßgebend ist dabei der Inhalt des Bestätigungsschreibens der DEDERICHS GmbH, sofern der Käufer nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die DEDERICHS GmbH in Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen
- Für die Sortierung gelten die gesetzlichen bzw. ,soweit nicht vorhanden, handelsüblichen Gütebestimmungen.
III. Preise
- Alle Preise verstehen sich netto ab Lager der DEDERICHS GmbH.
- Rechnungen sind sofort nach Empfang und ohne Abzug zahlbar. Als Zahlungseingang gilt der Tag der Gutschrift auf dem Konto der DEDERICHS GmbH, bei Scheckzahlung der Tag der Verfügbarkeit des Gegenwertes
Der Käufer gerät in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 21 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt.
Auf diese Folge wird die DEDERICHS GmbH in der Rechnung gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen - Im Falle des Verzuges wird die Entgeltforderung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, wird für die Zeit des Verzuges die Entgeltforderung mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuch werden die Zinsen ab Fälligkeit der Forderung berechnet. - Gegen Forderungen der DEDERICHS GmbH kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
IV. Erfüllungsort und Lieferung
- Erfüllungsort für die Lieferungen der DEDERICHS GmbH ist der Geschäftssitz der DEDERICHS GmbH, Euskirchen,
- Liefertermine werden, soweit möglich, von der DEDERICHS GmbH eingehalten. Will der Käufer vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er der DEDERICHS GmbH eine angemessenen Frist zur Lieferung setzen. Der Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens ist ausgeschlossen, es sei denn, er ist von der DEDERICHS GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt,
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben. Diese werden sofort berechnet und sind unabhängig von der Gesamtlieferung zur Zahlung fällig.
- Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die DEDERICHS GmbH die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestirnmten Person ausgeliefert hat.
V. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der DEDERICHS GmbH.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen, beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die DEDERICHS GmbH, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum der DEDERICHS GmbH. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der DEDERICHS GmbH qehörender Ware erwirbt die DEDERICHS GmbH Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die DEDERICHS GmbH Miteigentümerin entsprechend der gesetzlichen Vorschriften. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum so überträgt er schon jetzt an die DEDERICHS GmbH Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der DEDERICHS GmbH stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
- Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab.
- Die DEDERICHS GmbH ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt
- Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder sie zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen anderer Gläubiger sind unverzüglich anzuzeigen.
VI. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
- Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit des Kaufgegenstandes oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
- Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer, die juristische Person des öffentlichen Rechts oder das öffentlichrechtliche Sondervermögen nur zur Minderung.
Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware nicht möglich ist, hat der Unternehmer, die juristische Person des öffentlichen Rechts oder das öffentlich-rechtliche Sondervermögen wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt. - Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei neuen Kaufgegenständen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen In zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt für neue Kaufgegenstände eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist
- Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt
- Schadensersatzansprüche des Käufers gegen die DEDERICHS GmbH sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung hier auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt ist oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
VII. Salvatorische Klauseln
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Ist eine Bestimmung ungültig, tritt an deren Stelle das von den Parteien Gewollte
VIII. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Euskirchen vereinbart.
Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Käufer, die in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben.
Dies gilt auch für im Urkunden- und Wechselprozess geltend gemachten Ansprüchen.
Gültig ab 01/02/03